4.3. Der Beschwerdeführer hat in früheren Steuererklärungen nicht sämtliche Vermögenswerte deklariert bzw. keine wahrheitsgemässen, vollständigen Steuererklärungen abgegeben. Der Ursprung des vorliegenden Nachsteuerverfahrens ist die ungenügende Selbstdeklaration des Beschwerdeführers. Als Folge davon war eine Nachsteuer inklusive Verzugszins festzusetzen.