4.2. Nachsteuern werden jeweils samt Verzugszinsen erhoben. Die Verzugszinsen werden in der Praxis des KStA bis zum Datum der Eröffnung der Nachsteuerverfügung erhoben. Eine Kürzung der Verzugszinsdauer infolge einer durch den Steuerpflichtigen nicht verschuldeten, übermässig langen Verfahrensdauer kommt nicht in Frage, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (SGE vom 18. April 2019, [3-BB.2018.17] Erw. 6.5 f.). Die verfügten Nachsteuern und Verzugszinsen werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (Art. 161 Abs. 3 Bst. c DBG) und sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten (Art. 163 Abs. 1 DBG).