{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2022-8_2024-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11080", "Checksum": "2f9309c3d24096ac43354df0bb740fef"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2022.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.06.2024 3-BB.2022.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:04", "Checksum": "3dcd167b93b1f4cf92e53894b7bd5e0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 27.06.2024 3-BB.2022.8\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2022.8\nP 102\n\nUrteil vom 27. Juni 2024\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Loser\nRichter Wick\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen,\nvom 26. August 2022\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2013 bis 2015; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Schreiben vom 28. März 2016 reichte A._____ beim Gemeindesteueramt (nachfolgend: GStA) Q._____ eine Selbstanzeige ein und meldete in den Steuererklärungen 2013 bis 2015 nicht deklarierte Vermögenswerte zur Nachbesteuerung.\n\n1.2.\nDas GStA Q._____ überwies dem Kantonalen Steueramt, Sektion Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), aufgrund der Selbstanzeige von\nA._____ am 7. Mai 2018 einen \"Bearbeitungsauftrag Nachsteuern und\nBussen\".\n\n1.3.\nInfolgedessen eröffnete das KStA mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ein\nNachsteuerverfahren über die Steuerjahre 2013 bis 2015. A._____ wurde\nbis zum 30. April 2021 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie\nUnterlagen einzureichen.\n\n1.4.\nInnert Frist reichte A._____ eine Stellungnahme ein.\n\n2.\nMit Verfügung vom 3. Juni 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der\ndirekten Bundessteuern 2013 bis 2015 von A._____ auf CHF 16'385.15\n(inklusive Verzugszinsen) fest.\n\n3.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 3. Juni 2021 liess A._____ mit\nSchreiben vom 5. Juli 2021 durch seinen damaligen Vertreter Einsprache\nerheben.\n\n4.\n4.1.\nMit Schreiben des KStA vom 16. Juni 2022 forderte das KStA A._____ auf,\nNachweise und Unterlagen beizubringen.\n\n4.2.\nMit Eingabe vom 12. Juli 2022 liess A._____ Stellung nehmen und\nUnterlagen einreichen.\n-3-\n\n5.\nMit Entscheid vom 26. August 2022 wurden, in teilweiser Gutheissung der\nEinsprache, die Nachsteuern samt Verzugszinsen der direkten Bundessteuern 2013 bis 2015 von CHF 16'385.15 auf CHF 4'844.40 reduziert.\n\n6.\nDen Einspracheentscheid vom 26. August 2022 (zugestellt am 27. August\n2022) hat A._____ mit Beschwerde vom 22. September 2022 (Postaufgabe\nam gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern,\nweitergezogen. Er stellte den Antrag,\n\nder Verzugszins sei zu reduzieren.\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n7.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n8.\nA._____ hat eine Replik erstattet.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zu den direkten Bundessteuern 2013 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nErgibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben\noder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1\nDBG).\n\n2.2.\nGeprüft wird zuerst, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel\nvorliegt. Neu sind Tatsachen, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht aktenkundig waren und somit erst nach rechtskräftiger Veranlagung zum Vorschein gekommen sind. Massgebend für die Neuheit von\nTatsachen ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Was damals\nnicht in den Akten ersichtlich war, gilt als neu. Die Neuheit ist auch dann zu\nbejahen, wenn die Steuerbehörde die fraglichen Sachkenntnisse bei besserer Untersuchung schon im früheren Verfahren hätte erlangen können.\nSie darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen. An die Abklärungspflicht der Steuerbehörde können keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. StE 2008 B 97.41 Nr. 22; BStPra 2008 S. 17; BSt-\nPra 2007 S. 590).\n\n2.3.\nNach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen\nmit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.\nDaraus folgt zunächst, dass Behörden und steuerpflichtige Person grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und\nrichtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere\nmuss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG); dazu hat sie bestimmte Beilagen\neinzureichen und sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist sie sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen; jedenfalls muss\nsie die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Bundes-\n-5-\n\ngerichtsurteile vom 3. Februar 2016 [2C.230/2015] und vom 8. Juli 2014\n[2C_1023/2013, 2C_1024/2013]).\n\n"}