Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2022.8 P 102 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Wick Gerichtsschreiberin Bernhard Beschwerde- A._____ führer Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 26. August 2022 betreffend Direkte Bundessteuer 2013 bis 2015; Nachsteuern -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 28. März 2016 reichte A._____ beim Gemeinde- steueramt (nachfolgend: GStA) Q._____ eine Selbstanzeige ein und mel- dete in den Steuererklärungen 2013 bis 2015 nicht deklarierte Vermögens- werte zur Nachbesteuerung. 1.2. Das GStA Q._____ überwies dem Kantonalen Steueramt, Sektion Nach- steuern und Bussen (nachfolgend: KStA), aufgrund der Selbstanzeige von A._____ am 7. Mai 2018 einen "Bearbeitungsauftrag Nachsteuern und Bussen". 1.3. Infolgedessen eröffnete das KStA mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ein Nachsteuerverfahren über die Steuerjahre 2013 bis 2015. A._____ wurde bis zum 30. April 2021 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie Unterlagen einzureichen. 1.4. Innert Frist reichte A._____ eine Stellungnahme ein. 2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2013 bis 2015 von A._____ auf CHF 16'385.15 (inklusive Verzugszinsen) fest. 3. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 3. Juni 2021 liess A._____ mit Schreiben vom 5. Juli 2021 durch seinen damaligen Vertreter Einsprache erheben. 4. 4.1. Mit Schreiben des KStA vom 16. Juni 2022 forderte das KStA A._____ auf, Nachweise und Unterlagen beizubringen. 4.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 liess A._____ Stellung nehmen und Unterlagen einreichen. -3- 5. Mit Entscheid vom 26. August 2022 wurden, in teilweiser Gutheissung der Einsprache, die Nachsteuern samt Verzugszinsen der direkten Bundes- steuern 2013 bis 2015 von CHF 16'385.15 auf CHF 4'844.40 reduziert. 6. Den Einspracheentscheid vom 26. August 2022 (zugestellt am 27. August 2022) hat A._____ mit Beschwerde vom 22. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellte den Antrag, der Verzugszins sei zu reduzieren. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. 7. Das KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde. 8. A._____ hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zu den direkten Bundes- steuern 2013 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. 2.1. Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbe- hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird die nicht er- hobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2. Geprüft wird zuerst, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel vorliegt. Neu sind Tatsachen, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsver- fahren nicht aktenkundig waren und somit erst nach rechtskräftiger Veran- lagung zum Vorschein gekommen sind. Massgebend für die Neuheit von Tatsachen ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Was damals nicht in den Akten ersichtlich war, gilt als neu. Die Neuheit ist auch dann zu bejahen, wenn die Steuerbehörde die fraglichen Sachkenntnisse bei bes- serer Untersuchung schon im früheren Verfahren hätte erlangen können. Sie darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen. An die Ab- klärungspflicht der Steuerbehörde können keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden (vgl. StE 2008 B 97.41 Nr. 22; BStPra 2008 S. 17; BSt- Pra 2007 S. 590). 2.3. Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Be- steuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus folgt zunächst, dass Behörden und steuerpflichtige Person grund- sätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin ar- beiten. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und voll- ständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG); dazu hat sie bestimmte Beilagen einzureichen und sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der Steuererklärung. Ist sie sich über die steuerrechtliche Be- deutung einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach ver- schweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen; jedenfalls muss sie die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Bundes- -5- gerichtsurteile vom 3. Februar 2016 [2C.230/2015] und vom 8. Juli 2014 [2C_1023/2013, 2C_1024/2013]). 2.4. Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Steuer- behörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuer- erklärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne beson- deren Anlass Quervergleiche mit Akten anderer steuerpflichtiger Personen vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu su- chen. Die Steuerbehörde darf auch nicht unbesehen in der Art auf die Steu- ererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung han- deln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuer- erklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, be- stimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechen- des Wissen angerechnet werden. Musste sich die Steuerbehörde be- wusst sein, dass der Sachverhalt unvollständig oder unklar ist, so wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen mangelhafter Deklara- tion und ungenügender oder unvollständiger Veranlagung unterbrochen (Bundesgerichtsurteile vom 26. März 2015 [2C_458/2014], vom 8. Juli 2014 [2C_1023/2013, 2C_1024/2013], vom 20. Juni 2008 [2C_104/2008] und vom 17. Juni 2004 [2A.286/2004] = ASA 75 S. 25). Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil vom 25. April 2003 [2A.182/2002] = ASA 73 S. 482). 3. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. März 2016 bisher nicht deklarierte Vermögenswerte selbst angezeigt. Es ist unbestritten, dass dies eine Nachbesteuerung zur Folge haben musste. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren – nachdem die Einsprache teilweise gutge- heissen wurde – nur noch die Höhe des Verzugszinses. Nachfolgend ist daher ausschliesslich auf diesen Antrag einzugehen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die durch das GStA Q._____ verursachte Verfahrensdauer ab Einreichung der Selbstanzeige bis zur Überweisung derselben an das KStA sei bei der Berechnung der Verzugszinsen nicht zu berücksichtigen (Beschwerde). -6- 4.2. Nachsteuern werden jeweils samt Verzugszinsen erhoben. Die Verzugs- zinsen werden in der Praxis des KStA bis zum Datum der Eröffnung der Nachsteuerverfügung erhoben. Eine Kürzung der Verzugszinsdauer in- folge einer durch den Steuerpflichtigen nicht verschuldeten, übermässig langen Verfahrensdauer kommt nicht in Frage, da es dafür keine gesetzli- che Grundlage gibt (SGE vom 18. April 2019, [3-BB.2018.17] Erw. 6.5 f.). Die verfügten Nachsteuern und Verzugszinsen werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (Art. 161 Abs. 3 Bst. c DBG) und sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten (Art. 163 Abs. 1 DBG). An- dernfalls ist ohne Mahnung auf den geschuldeten Nachsteuern samt Zin- sen ein Verzugszins geschuldet, der von Eidgenössischen Finanzdeparte- ment festgelegt wird (Art. 164 Abs. 1 DBG). 4.3. Der Beschwerdeführer hat in früheren Steuererklärungen nicht sämtliche Vermögenswerte deklariert bzw. keine wahrheitsgemässen, vollständigen Steuererklärungen abgegeben. Der Ursprung des vorliegenden Nachsteu- erverfahrens ist die ungenügende Selbstdeklaration des Beschwerdefüh- rers. Als Folge davon war eine Nachsteuer inklusive Verzugszins festzu- setzen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die er- hebliche Zeitspanne von der Einreichung der Selbstanzeige bis zu deren Weiterleitung durch das GStA Q._____ an das KStA auffällt, besteht auf- grund der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum für eine Abweichung bei der Festsetzung der Verzugszinsen aufgrund der langen Verfahrens- dauer. Das alleinige Verschulden für die Verfahrensdauer dem GStA Q._____ anzulasten, geht jedoch nicht an, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten auch bei der Gemeinde hätte nachfragen können, wie der Stand seiner Selbstanzeige sei. Ausweislich der Akten hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Selbstanzeige jedoch nicht um das weitere Vorgehen gekümmert oder nachgefragt, wie der Verfahrensstand ist. Eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers ist somit nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 95.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 495.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die un- terzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]). -8- Aarau, 27. Juni 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard