3. Die Beschwerdeführerin hat zufolge Konkurses zwar die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht und gilt damit als unterliegende Partei. Aufgrund des geringen Aufwandes rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 DBG). Zudem ist keine Parteientschädigung auszurichten Art. 144 Abs. 4 DBG). -6- Das Gericht beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.