2.4.2. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Q._____, hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 bestätigt, dass nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom tt.mm.2023 kein Gläubiger innert publizierter Frist die Durchführung des Konkursverfahrens beantragt hat. Demnach ist die Einstellung definitiv. Dementsprechend besteht seitens der Gläubiger kein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Damit ist auch das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nachträglich weggefallen, womit das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.