2.3.2. Am tt.mm.2023 wurde die Einstellung des Konkursverfahrens unter dem Vorbehalt, dass nicht ein Gläubiger innert der bis zum tt.mm.2023 laufenden Frist die Durchführung des Konkurses unter Leistung eines Kostenvorschusses verlangt, im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. 2.4. 2.4.1. Nach Art. 207 Abs. 2 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 SchKG werden Verwaltungsverfahren bei Konkurseröffnung unter den gleichen Voraussetzungen wie Zivilprozesse eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.