2.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a] VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 Rz. 139).