1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. 2.1. Gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 7. Dezember 1994 gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit das DBG keine eigenen Bestimmungen enthält. Das DBG kennt keine eigenen Verfahrensvorschriften für den Fall der Einstellung eines Konkurses über eine Beschwerdeführerin bei hängiger Beschwerde. Damit ist auf das VRPG abzustellen.