{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2022-6_2023-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9187", "Checksum": "362b1e97538dd72e41179326247cd5ee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2022.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2023 3-BB.2022.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:44", "Checksum": "a494cdc07c3b9861ca44cc90cfcd937d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.11.2023 3-BB.2022.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2022.6\nP 187\n\nBeschluss vom 23. November 2023\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Senn\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiber Ceni\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 2. September 2022\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 5. November 2021 wurde die A._____ AG vom\nKantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die\ndirekte Bundessteuer 2020 zu einem steuerbaren Reingewinn von\nCHF 83'474.00 veranlagt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 5. November 2021 erhob die A._____ AG mit\nSchreiben vom 5. Dezember 2021 Einsprache.\n\n3.\nMit Entscheid vom 2. September 2022 wies das KStA JP die Einsprache\nab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 2. September 2022 (Zustellung am 5. September 2022) zog die A._____ AG mit Beschwerde vom 9. September 2022\n(Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\nSteuern, weiter mit den Anträgen:\n\n\"1) Die umgehende Löschung der Betreibung aaa des Kantonalen\nSteueramtes vom 16.6.22 für einen Betrag von CHF 6'771.00 beim Betreibungsamt Q._____ ist zu veranlassen.\n\n2) Der steuerbare Gewinn für 2019 ist auf CHF 0.- festzulegen.\n\n3) Der steuerbare Gewinn für 2020 ist auf CHF 0.- festzulegen.\n\n4) Die Kosten sind durch die Steuerbehörde des Kantons Aargau zu decken.\"\n\n5.\nDas KStA beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n6.\nDie A._____ AG hat mit der Replik an den gestellten Anträgen festgehalten.\n\n7.\nAm tt.mm.2023 wurde über die A._____ AG, fortan in Liquidation, vom\nGerichtspräsidium Q._____ der Konkurs eröffnet.\n\n8.\nAm tt.mm.2023 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven als geschlossen erklärt, unter dem Vorbehalt, dass nicht ein Gläubiger bis zum\ntt.mm.2023 die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt.\n-3-\n\n9.\nDas Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Q._____, hat mit\nSchreiben vom 30. Oktober 2023 bestätigt, dass kein Gläubiger die\nDurchführung des Konkursverfahrens verlangt hat.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer\nvom 7. Dezember 1994 gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit das DBG keine eigenen Bestimmungen enthält. Das DBG kennt keine eigenen Verfahrensvorschriften für\nden Fall der Einstellung eines Konkurses über eine Beschwerdeführerin bei\nhängiger Beschwerde. Damit ist auf das VRPG abzustellen.\n\n2.2.\nGemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es\naktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (vgl. Michael Merker,\nRechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem Aargauischen\nGesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]\nVRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 Rz. 139). Die Praxis verlangt das Vorliegen\neines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung\ndes angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Merker,\na.a.O., Rz. 140 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das\nRechtsmittel nicht einzutreten. Fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als\ngegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (Merker, a.a.O., § 38\nRz. 141).\n\nDas Gleiche muss für das Beschwerdeverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht gelten.\n\n2.3.\n2.3.1.\nDie Beschwerdeführerin reichte am 9. September 2022 (Postaufgabe) die\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid des KStA JP ein. Am\ntt.mm.2023 wurde über sie der Konkurs eröffnet (am tt.mm.2023 im\nAmtsblatt des Kantons Aargau veröffentlichte vorläufige Konkursanzeige;\nInternet-Auszug aus dem Handelsregister vom tt.mm.2023).\n-5-\n\n2.3.2.\nAm tt.mm.2023 wurde die Einstellung des Konkursverfahrens unter dem\nVorbehalt, dass nicht ein Gläubiger innert der bis zum tt.mm.2023\nlaufenden Frist die Durchführung des Konkurses unter Leistung eines\nKostenvorschusses verlangt, im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.\n\n2.4.\n2.4.1.\nNach Art. 207 Abs. 2 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 SchKG werden Verwaltungsverfahren bei Konkurseröffnung unter den gleichen Voraussetzungen wie\nZivilprozesse eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.\n\n2.4.2.\nDas Konkursamt Aargau, Amtsstelle Q._____, hat mit Schreiben vom\n30. Oktober 2023 bestätigt, dass nach der Einstellung des Konkurses\nmangels Aktiven vom tt.mm.2023 kein Gläubiger innert publizierter Frist die\nDurchführung des Konkursverfahrens beantragt hat. Demnach ist die Einstellung definitiv. Dementsprechend besteht seitens der Gläubiger kein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Damit ist auch\ndas aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nachträglich weggefallen, womit das Verfahren\nzufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.\n\n"}