11. 11.1. Soweit die Art. 175 ff. DBG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. 11.2. Gemessen an seinen Anträgen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund 10 %. Er hat dementsprechend 90 % der Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG).