Folglich setzt das Spezialverwaltungsgericht die Busse (für eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung) auf 80 % der hinterzogenen Steuer ("hypothetische Nachsteuer"), somit auf CHF 8'511.40 fest. 10.6. 10.6.1. Bei der versuchten Tat beträgt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (Art. 176 Abs. 2 DBG). 10.6.2. Die Busse für die versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2016 beträgt demnach gerundet CHF 5'674.00 (2/3 von CHF 8'511.40). Eine Reformatio in peius (in der Vorladung angedroht) entfällt damit.