10.5. 10.5.1. Nachfolgend ist die Busse für eine vollendete vorsätzliche Steuerhinterziehung zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang strafmindernde, strafmildernde oder strafschärfende Umstände zu berücksichtigen sind. 10.5.2. Das KStA hätte die Busse bei einer vollendeten Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2016 auf 90 % der hinterzogenen Steuer ("hypothetische Nachsteuer") festgelegt (Bussenverfügung, S. 4).