Sie muss dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen. Schliesslich ist die so ermittelte Busse unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung (Art. 176 Abs. 2 DBG) auf 2/3 der hinterzogenen Steuer zu reduzieren. 10.4. 10.4.1. Das KStA hat im Jahr 2016 einen hypothetischen Steuerausfall von CHF 10'639.25 errechnet (vgl. Anhang zur Bussenverfügung vom 25. Oktober 2021). 10.4.2. Nachdem sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die rechtkräftige Veranlagung 2016 unzutreffend wäre, kann für die Ermittlung der "hinterzogenen Steuer" (hypothetische Nachsteuer) auf diese abgestellt werden.