Die unterbliebene Deklaration des Bruttoertrags 2016 konnte die Veranlagungsbehörde nicht durch Durchsicht der Beilagen zur Steuererklärung des Beschwerdeführers feststellen. Sie hätte hierzu separat, nicht unmittelbar beim Beschwerdeführer, spezifisch bei der betroffenen Aktiengesellschaft Abklärungen zu der korrekt deklarierten Dividendenausschüttung vornehmen müssen, um die Nichtdeklaration zu erkennen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Die Deklaration mittels Formular 103 noch 102 durch die Aktiengesellschaft vermag somit die vollständige Einkommensdeklaration nicht zu ersetzen.