An der Verhandlung vom 23. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Argumentation und seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er keine detaillierten Steuerkenntnisse habe und ein Vorsatz nicht vorliege. Denn einerseits habe er die Zahlung im Jahr 2017 deklarieren wollen und andererseits hätte er keinen Vorteil gehabt, wenn er die Verrechnungssteuer als Folge der Nichtdeklaration hätte bezahlen müssen (Protokoll, S. 8). -6-