Mit einem solchen Vorgehen habe der Beschwerdeführer eine Unterbesteuerung zumindest billigend in Kauf genommen und habe eine solche auch für möglich halten müssen. Dem Beschwerdeführer sei damit zumindest eine eventualvorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen. An der Verhandlung vom 23. Februar 2023 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest. Zudem hob das KStA hervor, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung selbst ausgeführt habe, er habe die Arbeit seines Treuhänders nicht detailliert kontrolliert und daher mit Eventualvorsatz gehandelt (Protokoll, S. 7 f.). -5-