Vielmehr gebiete ihr die sie treffende Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, die von einem Dritten vorbereitete Steuererklärung im Rahmen des objektiv Zumutbaren zu überprüfen. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2016 vor deren Unterzeichnung und Abgabe nicht mehr überprüft habe, ansonsten ihm zumindest die nur unvollständige Deklaration der erhaltenen Dividenden aufgefallen (CHF 100'000.00 statt CHF 200'000.00) wäre. Mit einem solchen Vorgehen habe der Beschwerdeführer eine Unterbesteuerung zumindest billigend in Kauf genommen und habe eine solche auch für möglich halten müssen.