{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2022-4_2023-02-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7017", "Checksum": "c5c20cbced09327499f1323625ca207e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.02.2023 3-BB.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:19", "Checksum": "7d85c2c86a78aa603087fa1bb61e0bca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.02.2023 3-BB.2022.4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2022.4\nP 23\n\nUrteil vom 23. Februar 2023\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Elmiger\nRichter Lämmli\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch LB Treuhand AG, Forstackerstrasse 1,\nPostfach 810, 4800 Zofingen\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 28. April 2022\nbetreffend versuchter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2016\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Gemeindesteueramt Q. meldete dem Kantonalen Steueramt, Sektion\nRechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen (im Folgenden: KStA),\ndass A. im Veranlagungsverfahren die BVG-Rente nicht deklariert habe\n(weitere abgeänderte Positionen könnten aus der Steuerveranlagung\nentnommen werden) und deshalb eine versuchte Steuerhinterziehung\nvorliegen könnte. Das Gemeindesteueramt Q. hat die Aufrechnung in der\nVeranlagung 2016 vorgenommen.\n\n2.\nMit Schreiben vom 17. September 2021 teilte das KStA A. mit, es müsse\nangenommen werden, dass er versucht habe, Steuern zu hinterziehen. Er\nhabe eine ausserordentliche Dividende von CHF 100'000.00 sowie eine\nBVG-Rente von CHF 13'236.00, somit insgesamt CHF 113'236.00, in der\nSteuererklärung 2016 nicht deklariert. Daher werde ein Bussenverfahren\neröffnet. Gleichzeitig wurde ihm bis zum 15. Oktober 2021 Gelegenheit zur\nStellungnahme und zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen gegeben.\n\n3.\nMit Schreiben vom 20. September 2021 liess A. zur Angelegenheit Stellung\nnehmen.\n\n4.\nMit Verfügung vom 25. Oktober 2021 auferlegte das KStA A. wegen\nversuchter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2016 eine Busse von\nCHF 6'383.55.\n\n5.\nGegen die Bussenverfügung liess A. mit Schreiben vom 3. November 2021\nEinsprache erheben und folgenden Antrag stellen:\n\n\"Der Strafbefehl und die Bussenverfügung seien vollständig aufzuheben.\"\n\n6.\nMit Entscheid vom 28. April 2022 hat das KStA die Einsprache abgewiesen.\n-3-\n\n7.\nDen Einspracheentscheid vom 28. April 2022 (Zustellung am 29. April\n2022) hat A. mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 (Postaufgabe gleichentags)\nan das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. Er stellt folgende\nAnträge:\n\n\"Der Strafbefehl und die Bussenverfügung seien vollständig aufzuheben.\nEbenso sei der Entscheid vom 28. April 2022 zu kassieren.\nEventualantrag: Werden die bisherigen Entscheide nicht vollständig aufgehoben, soll die Busse massiv reduziert werden.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n8.\nDas KStA beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Bussenverfahrens betreffend versuchte Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuer\n2016 (3-RV.2022.76) in Sachen A. beigezogen.\n\n10.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim Kantonalen Steueramt, Sektion\nVerrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung (im Folgenden: KStA\nVSt), den Entscheid betreffend Verrechnungssteuer 2016 vom 1. März\n2018, die Einsprache betreffend diesen Entscheid, sowie den Entscheid\nbetreffend Verrechnungssteuer 2016 vom 8. November 2018 einverlangt\nund zu den Akten genommen.\n\n11.\nMit der Vorladung vom 26. Januar 2023 wurde A. eine Reformatio in peius\nangedroht.\n\n12.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat am 23. Februar 2023 eine Verhandlung\nmit Partei- und Zeugenbefragung durchgeführt (Protokoll der Verhandlung\nvom 23. Februar 2023 [im Folgenden: Protokoll]).\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung betrifft die direkte Bundessteuer 2016. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDas KStA führte in der Bussenverfügung und im Einspracheentscheid aus,\nder Beschwerdeführer habe in der Steuererklärung 2016 folgende Faktoren\nnicht oder nur unvollständig deklariert:\n\n- Beteiligungsertrag C. AG: effektiv CHF 200'000.00, deklariert\nCHF 100'000.00;\n- Rente 2. Säule: effektiv CHF 13'236.00, deklariert CHF 0.00.\n\nDas Gemeindesteueramt Q. habe daher im Rahmen des ordentlichen\nVeranlagungsverfahrens zur Steuerperiode 2016 entsprechende Aufrechnungen vornehmen müssen. Diese Steuerveranlagung sei zwischenzeitlich samt den genannten Aufrechnungen unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen. Der Beschwerdeführer habe somit in seiner Steuererklärung\n2016 unbestrittenermassen sein Einkommen nur unvollständig deklariert.\n\nAuch wenn die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärung nicht selbst\nausfülle, so sei sie gleichwohl für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich, bestätige sie diese doch explizit mit ihrer Unterschrift. Sie dürfe\nsich damit nicht vorbehaltlos auf die Arbeit eines Dritten verlassen. Vielmehr gebiete ihr die sie treffende Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, die von\neinem Dritten vorbereitete Steuererklärung im Rahmen des objektiv Zumutbaren zu überprüfen. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass\nder Beschwerdeführer die Steuererklärung 2016 vor deren Unterzeichnung\nund Abgabe nicht mehr überprüft habe, ansonsten ihm zumindest die nur\nunvollständige Deklaration der erhaltenen Dividenden aufgefallen\n(CHF 100'000.00 statt CHF 200'000.00) wäre. Mit einem solchen Vorgehen\nhabe der Beschwerdeführer eine Unterbesteuerung zumindest billigend in\nKauf genommen und habe eine solche auch für möglich halten müssen.\nDem Beschwerdeführer sei damit zumindest eine eventualvorsätzliche\nHandlungsweise vorzuwerfen.\n\n"}