5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 70.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 470.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.