1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist. 3. Das Verfahren Nachsteuerverfahren sei einzustellen. 4. Eventuell: Eine Nachsteuer sei aufgrund des effektiv getätigten Aufwandes zur Erlangung der fraglichen Provision zu berechnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. A. und B. haben eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: