2. Mit Verfügung vom 3. August 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 von A. und B. auf CHF 27'108.00 (inklusive Verzugszinsen) fest. Dabei wurden CHF 211'502.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 3. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 3. August 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 3. September 2021 Einsprache. Sie stellten den "A. Antrag 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist. Eventualantrag: 3. Es sei eine Nachsteuer auf der effektiv erhaltenen finanziellen Leistung zu erheben.