{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2022-2_2022-09-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6422", "Checksum": "dc1a770609f9759fd04a3ca2e1894135"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 01.09.2022 3-BB.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:39", "Checksum": "c7dd1d06cb50f30e0a3a1409c7bf3d4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 01.09.2022 3-BB.2022.2\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2022.2\nP 110\n\nUrteil vom 1. September 2022\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Senn\nRichter Biondo\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen,\nvom 11. Januar 2022\nbetreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDas Gemeindesteueramt Q. meldete am 18. Februar 2016, dass A. und B.\nEinkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 211'502.00 in den\nSteuererklärungen 2011 und 2012 nicht deklariert haben. Daraufhin\neröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Rechtsdienst,\nNachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 29. März\n2021 ein Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuern 2011 und\n2012. A. und B. wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie\nUnterlagen einzureichen.\n\n1.2.\nInnert erstreckter Frist liessen A. und B. eine Stellungnahme einreichen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 3. August 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der\ndirekten Bundessteuern 2011 von A. und B. auf CHF 27'108.00 (inklusive\nVerzugszinsen) fest. Dabei wurden CHF 211'502.00 zum Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet.\n\n3.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 3. August 2021 erhoben A. und B.\nmit Schreiben vom 3. September 2021 Einsprache. Sie stellten den\n\n\"A. Antrag\n1. Die Verfügung sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist.\n\nEventualantrag:\n\n3. Es sei eine Nachsteuer auf der effektiv erhaltenen finanziellen Leistung zu erheben.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -\"\n\n4.\nMit Entscheid vom 11. Januar 2022 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die Nachsteuern für die direkten Bundessteuern 2011 und 2012\nwurden auf total CHF 25'443.70 (inklusive Verzugszinsen) festgelegt.\n\n5.\nDen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 (Zustellung am 12. Januar\n2022) haben A. und B. mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\n-3-\n\nSteuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weitergezogen. Sie\nstellen folgenden\n\n\"A. Antrag\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist.\n3. Das Verfahren Nachsteuerverfahren sei einzustellen.\n4. Eventuell: Eine Nachsteuer sei aufgrund des effektiv getätigten Aufwandes zur Erlangung der fraglichen Provision zu berechnen.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n6.\nDas KStA beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n7.\nA. und B. haben eine Replik erstattet.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 und 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDie Beschwerdeführer haben eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 und\n2012 erhoben. Das KStA macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Vorliegend ist somit strittig, ob die\nBeschwerde rechtzeitig erfolgte.\n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 140 Abs. 1\nDBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist\nausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine\nSachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel\neingetreten werden. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen\noder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag\nauf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft\ndie Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 133 Abs. 1 DBG).\n\n3.2.\nDer Einspracheentscheid betreffend die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 und 2012 ist den Beschwerdeführern am 12. Januar 2022\nzugestellt worden (vgl. Track & Trace der Post Nr. aaa). Die\nBeschwerdefrist ist somit am Freitag, 11. Februar 2022, abgelaufen. Diese\nhaben die Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom Montag, 14. Februar\n2022 (Postaufgabe gleichentags) nicht eingehalten (vgl. Poststempel auf\ndem Couvert).\n\n4.\n4.1.\nGemäss Art. 140 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG kann\ndie Frist wieder hergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person durch\nMilitär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, rechtzeitig zu handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010 [2C_503/2010]). Zu den anderen erheblichen Gründen im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG gehört die unrichtige\n-5-\n\nRechtsmittelbelehrung (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 133 DBG N 19).\n\n"}