Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2022.2 P 110 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiberin Bernhard Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 11. Januar 2022 betreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012; Nachsteuern -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Gemeindesteueramt Q. meldete am 18. Februar 2016, dass A. und B. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 211'502.00 in den Steuererklärungen 2011 und 2012 nicht deklariert haben. Daraufhin eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 29. März 2021 ein Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuern 2011 und 2012. A. und B. wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie Unterlagen einzureichen. 1.2. Innert erstreckter Frist liessen A. und B. eine Stellungnahme einreichen. 2. Mit Verfügung vom 3. August 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 von A. und B. auf CHF 27'108.00 (inklusive Verzugszinsen) fest. Dabei wurden CHF 211'502.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 3. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 3. August 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 3. September 2021 Einsprache. Sie stellten den "A. Antrag 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist. Eventualantrag: 3. Es sei eine Nachsteuer auf der effektiv erhaltenen finanziellen Leis- tung zu erheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 4. Mit Entscheid vom 11. Januar 2022 wurde die Einsprache teilweise gut- geheissen. Die Nachsteuern für die direkten Bundessteuern 2011 und 2012 wurden auf total CHF 25'443.70 (inklusive Verzugszinsen) festgelegt. 5. Den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 (Zustellung am 12. Januar 2022) haben A. und B. mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 (Post- aufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung -3- Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weitergezogen. Sie stellen folgenden "A. Antrag 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist. 3. Das Verfahren Nachsteuerverfahren sei einzustellen. 4. Eventuell: Eine Nachsteuer sei aufgrund des effektiv getätigten Auf- wandes zur Erlangung der fraglichen Provision zu berechnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. 6. Das KStA beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. A. und B. haben eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die Nachsteuern der direkten Bundes- steuern 2011 und 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. Die Beschwerdeführer haben eine Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid betreffend Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2011 und 2012 erhoben. Das KStA macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Be- schwerde sei verspätet erhoben worden. Vorliegend ist somit strittig, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 3. 3.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 140 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dem auf die Er- öffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen. Sie gelten als eingehal- ten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 133 Abs. 1 DBG). 3.2. Der Einspracheentscheid betreffend die Nachsteuern der direkten Bundes- steuern 2011 und 2012 ist den Beschwerdeführern am 12. Januar 2022 zugestellt worden (vgl. Track & Trace der Post Nr. aaa). Die Beschwerdefrist ist somit am Freitag, 11. Februar 2022, abgelaufen. Diese haben die Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom Montag, 14. Februar 2022 (Postaufgabe gleichentags) nicht eingehalten (vgl. Poststempel auf dem Couvert). 4. 4.1. Gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG kann die Frist wieder hergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erheb- liche Gründe verhindert war, rechtzeitig zu handeln (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 11. November 2010 [2C_503/2010]). Zu den anderen erheb- lichen Gründen im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG gehört die unrichtige -5- Rechtsmittelbelehrung (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 133 DBG N 19). 4.2. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). Es muss ein gangbarer Weg für die rechtzeitige Einrei- chung eines Rechtsmittels gefehlt haben (Bundesgerichtsurteil vom 13. De- zember 2000 [2P.235/2000]). 4.3. Die Beschwerdeführer machen in der Replik keine (rechtlich relevanten) Fristwiederherstellungsgründe geltend. Folglich ist auf den Rekurs infolge Verspätung nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten vollumfäng- lich den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 70.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 470.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). Aarau, 1. September 2022 -7- Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard