12. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zu über 90 % und damit beinahe vollumfänglich. Dies ist einem vollständigen Obsiegen gleichzusetzen (vgl. SGE vom 22. Mai 2014 [3-RV.2013.107]). Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).