Aufgrund immer wieder auftretender Wasserschäden, welche durch die Überflutung eines naheliegenden Baches verursacht wurden, konnte die Liegenschaft in den Jahren 2017 und 2018 nicht wie geplant vermietet werden. Die Gesellschaft sei deswegen inaktiv gewesen. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 als Geschäftsführerin einer Immobiliengesellschaft zwar keine klassi- - 14 -