7.3. 7.3.1. Die Steuerkommission Q._____ rechnete der Beschwerdeführerin ermessensweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 auf. Für die Bestimmung der Steuerfaktoren hat die Steuerkommission Q._____ die Erfahrungszahlen der Webseite lohnyanalse.ch abgestellt. Auf der Webseite lohnanalyse.ch werde für die Tätigkeit als Geschäftsführerin ein Bruttolohn zwischen CHF 72'800.00 und CHF 500'000.00 pro Jahr aufgeführt. Der Durchschnittslohn werde mit CHF 183'427.00 ausgewiesen. Für eine Tätigkeit im Teilzeitpensum werde ein Durchschnittlohn von CHF 99'692.00 angezeigt. Die Veranlagungsbehörde sei von einer Tätigkeit im Teilzeitpensum ausgegangen und habe