6. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat den Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren angetreten, indem sie sinngemäss geltend machte, dass die Veranlagung gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen sei und folglich auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 100'000.00 aus unselbstständiger Tätigkeit zu verzichten sei. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung gelungen ist. 6.2. In der Einsprache wurde von der Beschwerdeführerin lediglich festgehalten, dass sich ihre Einkünfte in den letzten Jahren nicht verändert hätten - 11 -