Damit habe sie ihr Ermessen krass missbraucht, was zur Nichtigkeit der Veranlagung führe. Die Veranlagung sei einerseits krass falsch (das veranlagte Erwerbseinkommen sei ohne Grundlage auf CHF 100'000.00 festgesetzt worden) und andererseits habe die Steuerkommission grobe Verfahrensfehler begangen, indem sie der Beschwerdeführerin ohne jegliche Anhaltspunkte eine Tätigkeit unterstellt habe, welche die Beschwerdeführerin gar nicht ausgeübt habe. -8-