Weiter liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass aus der Jahresrechnung 2017 der B._____ AG ersichtlich sei, dass kaum Erträge vereinnahmt werden konnten und dass die Gesellschaft 2017 einen Verlust erzielt habe. Entsprechend sei die Gesellschaft ausschliesslich mit der Minimalsteuer veranlagt worden. Aus der Steuerkommission vorliegenden Unterlagen ergebe sich ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 kein Lohn von der B._____ AG zugeflossen sei. Es habe entsprechend keine Unsicherheit betreffend die festzulegenden Steuerfaktoren bestanden. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Selbstdeklaration veranlagt werden müssen.