Indem die Beschwerdeführerin die verlangten Informationen erteilt habe, habe sie ihre Verfahrens- bzw. Mitwirkungspflichten erfüllt. Damit seien die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei formgerecht erfolgt und leide an keinem formellen Mangel.