Alle der Steuerkommission bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Jahresrechnung, die Steuererklärung sowie die Steuerveranlagung der B._____ AG zeigten auf, dass die Gesellschaft kaum Umsatz erzielt und keinen Lohnaufwand ausgewiesen habe. Aufgrund der Inaktivität der Gesellschaft habe die Beschwerdeführerin für diese als Verwaltungspräsidentin nur ein Minimalpensum geleistet, welches nicht entschädigt worden sei. Die nach Ermessen vorgenommene Aufrechnung des Lohnes aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sei so krass falsch und objektiv in keiner Art und Weise nachvollziehbar, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2017 nichtig sei.