3.6. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid an der Veranlagung fest. Für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin stehe der Steuerpflichtigen ein marktkonformes Gehalt zu, welches der Einkommensteuer unterliege. Der Umstand, dass die B._____ AG in der fraglichen Steuerperiode keinen Gewinn erwirtschaftet habe, sei für den Anspruch auf Entschä- -6-