3.5. Mit Einsprache vom 7. September 2020 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass die Veranlagung gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen sei und dass folglich auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 100'000.00 aus unselbstständiger Tätigkeit zu verzichten sei. Beweismittel wurden keine eingereicht.