Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Unterlagen erst im November 2019 einreichen könne, da ihr Steuerberater zurzeit krank sei. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Unterlagen einreichte, mahnte das Gemeindesteueramt Q._____ mit Schreiben vom 16. Januar 2020 unter Ansetzung einer 20-tägigen Frist letztmalig. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die letzte Mahnung nicht. 3.4. Das Gemeindesteueramt Q._____ veranlagte die Beschwerdeführerin zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 117'900.00. Nebst den deklarierten Unterhaltsbeiträgen wurde ermessenweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 aufgerechnet.