1. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2017 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 117'900.00 veranlagt. Nebst den deklarierten Unterhaltsbeiträgen, wurde A._____ ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 angerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 28. August 2020 hat A._____ mit Schreiben vom 7. September 2020 Einsprache erhoben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, dass die Ermessensveranlagung durch eine neue Veranlagung gemäss der eingereichten Steuererklärung 2017 zu ersetzen sei. 3. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.