2. 2.1. Die Kosten der Übersetzung von CHF 105.00 werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 210.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 610.00, werden zu 80 % mit CHF 488.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Rest wird auf Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 120.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Beschwerdeführers (2) das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung