Der Streitwert beträgt CHF 361.45. Vorliegend hat der Fall einen eher geringen Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung. Zudem ist von einem geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 600.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind dem Verfahrensausgang entsprechend 20 % mit CHF 120.00 (inkl. 7.7% MWSt und Auslagen) zu ersetzen. - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Busse auf CHF 301.00 festgesetzt.