11. 11.1. Soweit die Art. 175 ff. DBG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Gemessen an seinen Anträgen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund 20 %. Er hat dementsprechend 80 % der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Übersetzung werden in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO auf die Staatskasse genommen.