10.6. 10.6.1. Bei der versuchten Tat beträgt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (Art. 176 Abs. 2 DBG). 10.6.2. Die Busse für die versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2020 beträgt demnach CHF 301.00 (2/3 von CHF 451.80). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.