10.5.4. Dem Beschwerdeführer ist eine eventualvorsätzliche, versuchte Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Da der Beschwerdeführer als Laie – zwar im Unrecht – davon ausging, dass die direkte Meldung der IV an das KStA eine automatische Berücksichtigung der Nachzahlung nach sich zieht, und diese Ansicht nicht völlig abwegig erscheint, ist die Strafe um 25 % zu mildern. Weitere strafmildernde oder -mindernde Umstände sind keine erkennbar. Strafschärfende Faktoren sind nicht ersichtlich.