Sie muss dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen. Schliesslich ist die so ermittelte Busse unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung (Art. 176 Abs. 2 DBG) auf 1/3 der hinterzogenen Steuer zu reduzieren. 10.4. 10.4.1. Das KStA hat im Jahr 2020 einen hypothetischen Steuerausfall von CHF 602.40 errechnet (Berechnung Busse zur Bussenverfügung, S. 1). - 13 -