Folglich ist aus der Nichtdeklaration grundsätzlich zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Instruktionspflicht verletzt hat, indem er der Vertreterin die Verfügung betreffend IV-Nachzahlung nicht ausgehändigt und in der Folge auch seine Überwachungs- und Kontrollpflicht verletzt hat und damit in Kauf genommen hat, dass die Steuererklärung Fehler aufweist. Folglich ist ein Eventualvorsatz auch unter dem Aspekt einer beigezogenen Vertretung zu bejahen. 7.3. Insgesamt ergibt sich, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist bzw. dem Beschwerdeführer eine versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. - 12 -