Diese Pflicht bedingt – insbesondere beim Beizug eines Vertreters –, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung einer Prüfung unterzieht (vgl. auch VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2008.398] bzw. [WBE.2008.399]). Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer an der Verhandlung ausgesagt hat, er sei mit der Vertreterin jeweils die Steuererklärung Schritt für Schritt durchgegangen und sie habe ihm die einzelnen Punkte erklärt (Protokoll).