Der Beschwerdeführer hat es unterlassen für die Steuerperiode 2020 der Vertreterin die Verfügung der IV-Rente zu geben (Protokoll). Er hat in der Folge die von seiner Vertreterin ausgefüllte Steuererklärung 2020 selber unterzeichnet und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass sie vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde (vgl. Steuererklärung 2020) bzw. er der Pflicht gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG nachgekommen ist. Diese Pflicht bedingt – insbesondere beim Beizug eines Vertreters –, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung einer Prüfung unterzieht (vgl. auch VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2008.398] bzw. [WBE.2008.399]).