7.2.2. Selbst wenn – wie vorliegend – eine Drittperson die Steuererklärung ausgefüllt hat, führt dies nicht ohne weiteres zur Straffreiheit des Steuerpflichtigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer – wie er selbst an der Verhandlung ausgeführt hat – seit mehreren Jahren der "gleichen Frau" die Unterlagen zwecks Erstellung seiner Steuererklärung zukommen lassen. Er konnte jedoch weder deren Namen nennen, noch wusste er, ob diese Drittperson eine Ausbildung für steuerliche Fragen hatte. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen für die Steuerperiode 2020 der Vertreterin die Verfügung der IV-Rente zu geben (Protokoll).