Dass ein Laie davon ausgeht, dass die Zahlung bei einer Meldung berücksichtigt wird, erscheint zwar nicht völlig abwegig. Anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liegt trotz seiner (unberechtigten) falschen Annahme Eventualvorsatz vor. Sein "Irrtum" kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.