Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, die Nachzahlung dennoch selber in der Steuererklärung anzugeben oder zumindest (in einem ersten Schritt) abzuklären, ob eine Deklaration notwendig sei. Auch das Unterzeichnen der Steuererklärung ohne diese zumindest kurz zu überprüfen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Deklaration in Kauf genommen hat.