Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 eine IV-Nachzahlung im Umfang von CHF 59'092.00 nicht in der Steuererklärung deklariert. Bei einem steuerbaren Einkommen der Ehegatten im fraglichen Jahr von CHF 83'988.00 macht der nicht deklarierte Betrag rund 70 % des steuerbaren Einkommens aus. Diese Nichtdeklaration konnte vom Pflichtigen unmöglich übersehen werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch dar, dass er gedacht habe, die Berechnung des steuerbaren Einkommens werde aufgrund der Meldung der IV automatisch angepasst.