O., Art. 176 DBG N 2). Der Beschwerdeführer liess die Steuererklärung 2020 durch eine Drittperson ausfüllen und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass sie vollständig und wahrheitsgetreu sei (Steuererklärung 2020) bzw. er der Pflicht gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG nachgekommen sei. Er übernahm damit die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt.